EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was Onlineshops bis 2030 ändern müssen
PPWR und VerpackDG gelten seit 12. August 2026: was Onlineshops jetzt bei LUCID und Systembeteiligung tun müssen und was bis 2030 am Versandkarton kommt.

Jason Spizert
Aktualisiert am 21. Oktober 2026
Veröffentlicht ca. 7 Min.
Die kurze Antwort
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) gilt seit dem 12. August 2026. Am selben Tag hat in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das Verpackungsgesetz ersetzt. Heute musst du als Onlineshop vor allem drei Dinge erledigt haben: bei LUCID registriert sein, deine Verpackungen bei einem System beteiligt haben und deine Registrierungsdaten bis zum 12. November 2026 auf den neuen Stand bringen. Die großen Änderungen am Versandkarton kommen frühestens 2030, allen voran höchstens 50 % Leerraum, wobei Füllmaterial als Leerraum zählt.
Was ist die PPWR, und was hat sich am 12. August 2026 geändert?
Die PPWR ist eine EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in jedem EU-Land, so steht es in Art. 71. Eine Richtlinie hätte erst in deutsches Recht übersetzt werden müssen, eine Verordnung gilt direkt.
Für alles, was die Verordnung den Ländern überlässt, gibt es seit demselben Tag das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, kurz VerpackDG, vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207). Es hat das Verpackungsgesetz abgelöst, das nur noch in den Übergangsregeln auftaucht, als Fassung, die „bis zum 11. August 2026“ galt.
Wichtig vorab: Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein, er ist keine Rechtsberatung. Ob und wie eine Pflicht dich trifft, klärst du mit deinem System- oder Lizenzierungsdienstleister, einer IT-Recht-Kanzlei oder einem Anwalt.
Was gilt heute schon für deinen Onlineshop?
Das Gleiche wie vorher, nur mit neuen Paragrafen: Registrierung, Systembeteiligung, Meldungen. Wer verpackte Ware an Kunden in Deutschland verschickt, ist für diese Verpackungen in aller Regel „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes, für Versandkarton und Füllmaterial. Für die Produktverpackung gilt es dann, wenn die Ware unter deiner Marke läuft oder du sie selbst aus dem Ausland einführst (Art. 3 Nr. 13 und 15 PPWR). Wer gerade eine eigene Marke gründet, plant das am besten von Anfang an ein.
Neu ist nur die Einordnung: Versandverpackungen zählen seit dem 12. August 2026 als Transportverpackungen statt als Verkaufsverpackungen. Systembeteiligungspflichtig bleiben sie trotzdem, weil sie typischerweise im Haushalt als Abfall landen (§ 3 Abs. 6 VerpackDG). Darauf weist auch die IHK Karlsruhe hin.
„Falls du in Deutschland verkaufst, vergiss nicht die rechtlichen Aspekte! Dazu gehört auch die Verpackungslizenz- musst du bei Lizenzero anmelden und Gebühren zahlen. Viele Shopify-Anfänger übersehen das komplett.“Antwort auf gutefrage.net, Thema Shopify
Die „Verpackungslizenz“ sind eigentlich zwei Schritte: Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist kostenlos. Die Systembeteiligung bei einem dualen System kostet Geld, abhängig von Menge und Material.
| Pflicht | Was du tust | Frist und Grundlage |
|---|---|---|
| Registrierung | Dich im Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister eintragen, mit Markennamen und Angaben zu deinen Verpackungen | Vor dem ersten Versand, § 6 Abs. 1 VerpackDG |
| Systembeteiligung | Versandkarton, Füllmaterial und, wenn du Hersteller bist, Produktverpackungen bei einem dualen System beteiligen, nach Material und Masse | Vor dem ersten Versand, § 7 Abs. 1 VerpackDG |
| Datenmeldung | Dieselben Mengen auch an LUCID melden. Unter 10 Tonnen im Vorjahr: einmal im Jahr | Sofort nach der Beteiligung, unter 10 t bis 1. Juni des Folgejahres, § 9 VerpackDG |
| Vollständigkeitserklärung | Nur ab 80 t Glas, 50 t Papier und Karton oder 30 t übrige Materialien im Vorjahr, geprüft von einem registrierten Prüfer | Bis 15. Mai, § 10 VerpackDG |
| Fremde Marken prüfen | Verkaufst du Ware anderer Hersteller, müssen diese registriert und beteiligt sein, sonst darfst du sie nicht anbieten | § 13 Abs. 3 VerpackDG |
Ohne Registrierung darfst du keine Verpackungen in Verkehr bringen, ohne Systembeteiligung keine systembeteiligungspflichtigen (§ 13 Abs. 1 VerpackDG). Ohne Registrierung darf auch ein Fulfilment-Dienstleister nicht für dich lagern, packen und versenden (§ 13 Abs. 4).
VerpackDG in Zahlen
Was fehlende Pflichten kosten können, und welche Fristen jetzt laufen.
100.000 €
Bußgeld bis zu, für eine fehlende Registrierung (§ 66 Abs. 3)
200.000 €
Bußgeld bis zu, für eine fehlende Systembeteiligung (§ 66 Abs. 3)
10 t
darunter meldest du einmal im Jahr, bis 1. Juni (§ 9)
12.09.2026
Frist für alle, die erstmals registrieren müssen
12.11.2026
Registrierungsdaten in LUCID nachtragen
31.12.2026
Systembeteiligungen nach altem Recht laufen aus
Quelle: VerpackDG, BGBl. 2026 I Nr. 207, §§ 9, 66 und 68. Stand 21.10.2026.

Für 2027 brauchst du also eine Systembeteiligung nach neuem Recht. Frag deinen Dienstleister, ob er den Wechsel automatisch übernimmt oder ob du selbst etwas tun musst.
Was ändert sich bis 2030 am Versandkarton?
Die sichtbarste Änderung ist eine Obergrenze für Luft im Paket: Wer Versandverpackungen befüllt, muss sicherstellen, dass das Leerraumverhältnis höchstens 50 % beträgt (Art. 24 Abs. 1). Das gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Rechtsakt, mit dem die EU-Kommission die Berechnung festlegt, je nachdem, was später kommt.
Den Rechtsakt muss die Kommission bis zum 12. Februar 2028 erlassen. Tritt er erst nach dem 1. Januar 2027 in Kraft, verschiebt sich die Grenze, bei einem Erlass Anfang 2028 bis ins Jahr 2031.

Der entscheidende Satz steht am Ende von Absatz 3: Raum, der mit Füllmaterial wie Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie oder Styropor-Chips gefüllt ist, gilt als Leerraum. Ein großer Karton wird also nicht konform, indem du ihn ausstopfst, nur indem er kleiner wird. Eine Produktschachtel mit 3 Litern in einem 9-Liter-Karton ergibt 67 % Leerraum, im 5,4-Liter-Karton sind es 44 %.
Für Shops mit wechselnden Warenkörben ist das die eigentliche Aufgabe: eine Handvoll Kartongrößen und eine Regel, welche Bestellung in welchen Karton geht.

Was kommt auf Produktseite und Verpackung zu?
Ein einheitliches Label zur Materialzusammensetzung, frühestens ab dem 12. August 2028 (Art. 12 Abs. 1). Es beruht auf Piktogrammen und soll beim Sortieren helfen, Versandverpackungen sind ausdrücklich eingeschlossen. Für Onlineshops wichtig ist Absatz 5: Die Informationen müssen beim Online-Verkauf schon vor dem Kauf verfügbar sein, praktisch also auf der Produktseite.
In Shopify ist das kein großer Umbau, wenn du es früh einplanst. Wer gerade einen Shop erstellen lässt oder einen Relaunch plant, legt das Feld gleich mit an und befüllt es, sobald die Vorgaben stehen. Genauso funktionieren schon heute die Herstellerangaben nach der GPSR.
Die Materialanforderungen ab 2030 treffen vor allem den, der die Verpackung herstellt oder herstellen lässt. Für dich heißt es: beim nächsten Einkauf nachfragen, ob dein Lieferant vorbereitet ist.
Was gilt, wenn du ins EU-Ausland verkaufst?
Dann wird es aufwendiger. Wer Ware direkt an Endkunden in einem anderen EU-Land liefert, muss sich dort registrieren (Art. 44 Abs. 2) und nach Art. 45 Abs. 3 per schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen, für jedes Land einzeln.
„Shopify ist mir aktuell leider zu teuer mit fast 40€/Monat da es nur ein kleiner Nebenerweb ist und inkl. Verpackungslizenz und co. 500€/Jahr echt viel sind zzgl. PayPal Gebühren und so...“Beitrag auf Reddit r/de_EDV, März 2025
Die 500 Euro sind die Schätzung eines Gründers für alles zusammen, kein Richtwert. Was die Systembeteiligung kostet, hängt an Menge und Material. Der Satz zeigt aber, wie es sich anfühlt: Verpackungsrecht kommt bei kleinen Shops als Fixkosten an, bevor der erste Umsatz da ist. Was Shopify selbst im Monat kostet, steht in Was kostet Shopify?.
Für wen gilt das nicht, und was solltest du jetzt tun?
Die Registrierungs- und Beteiligungspflicht trifft fast jeden Shop, der physische Ware selbst verschickt. Einige Fälle sind anders gelagert.
Betrifft dich, wenn …
- du Ware in eigenen Kartons, Taschen oder mit Füllmaterial an Kunden in Deutschland verschickst
- deine Produkte unter deiner eigenen Marke laufen
- du Ware aus Ländern außerhalb der EU einführst und weiterverkaufst
- dein Shop klein ist: Für die Registrierung gibt es keine Mindestmenge
Betrifft dich eher nicht, wenn …
- du nur digitale Produkte oder Dienstleistungen verkaufst
- du verpackte Ware im Inland kaufst und unverändert weitergibst, ohne eigene Versandverpackung, etwa bei Abholung im Laden. Diese Ausnahme nennt die IHK Karlsruhe
- du nur an Unternehmen lieferst: Dann entfällt meist die Systembeteiligung, Registrierung und Rücknahmepflichten bleiben aber (§ 3 Abs. 6 und § 39 VerpackDG)
Wer im Einzelfall Hersteller ist, hängt an Marke, Herkunft und Lieferweg. Diese Einordnung triffst du mit deinem Dienstleister oder einer Kanzlei, nicht mit diesem Artikel.

Verpackungsrecht ist nicht die einzige Pflicht, die 2026 neu dazugekommen ist. Seit dem 19. Juni brauchst du auch einen Widerrufsbutton im Shop. Und wenn du gerade erst startest, steht die ganze Reihenfolge von Angebot über Recht bis Werbung in Onlineshop eröffnen.
Ob dein Shop sonst irgendwo Käufer verliert, zeigt dir unser kostenloser Shop-Check.
Registrierung und Beteiligung sind heute fällig. Der Karton hat noch bis 2030 Zeit, aber er wird kleiner, nicht voller.
Häufige Fragen
Die PPWR ist die EU-Verpackungsverordnung, Verordnung (EU) 2025/40. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Ländern und regelt Verpackungen von der Gestaltung über die Kennzeichnung bis zur Entsorgung.
Nein. Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) zusammen mit der PPWR. Registrierung bei LUCID, Systembeteiligung und Datenmeldungen gibt es weiter, sie stehen jetzt in den §§ 6 bis 10 VerpackDG.
Ja, wenn du verpackte Ware an Kunden in Deutschland verschickst. Eine Mindestmenge gibt es für die Registrierung nicht. Erleichtert sind nur die Meldungen: Unter 10 Tonnen im Jahr meldest du die Daten einmal jährlich bis 1. Juni.
Wer schon nach altem Recht registriert war, bleibt registriert, muss Änderungen seiner Registrierungsdaten aber bis zum 12. November 2026 in LUCID nachtragen (§ 68 Abs. 2 VerpackDG). Prüf dazu deine Angaben gegen die Liste in § 6 Abs. 2 VerpackDG.
Höchstens 50 %, und zwar ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Rechtsakt, der die Berechnung festlegt, je nachdem, was später kommt (Art. 24 PPWR). Füllmaterial wie Papier oder Luftpolster zählt dabei als Leerraum.
Nein. Wer die Verkaufsverpackung selbst als Versandverpackung nutzt, ist von der 50-%-Grenze ausgenommen. Diese Verpackung muss aber die Minimierungsregeln aus Art. 10 PPWR erfüllen.
Noch nicht. Sobald das einheitliche Materiallabel Pflicht wird, frühestens ab dem 12. August 2028, müssen dessen Informationen beim Online-Verkauf schon vor dem Kauf verfügbar sein (Art. 12 Abs. 5 PPWR).
Nach Art. 45 Abs. 3 PPWR musst du in jedem anderen EU-Land, in das du direkt an Endkunden lieferst, einen Bevollmächtigten benennen. Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, das bis 2035 auszusetzen. Beschlossen ist das nach EUR-Lex noch nicht, kläre es mit deinem Dienstleister.











